Hilfen vor der Geburt

Finanzielle und Sozialrechtliche Hilfen vor der Geburt

Grundsicherung / Leistungen des Jobcenters

Sozialamt
Wenn Sie erwerbsunfähig sind, also nicht mehr arbeiten können, das 18. Lj. vollendet haben und eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt (festgestellt d.d. zuständigen Rentenversicherungsträger) haben Sie ggf. Anspruch auf „Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung“ nach den §§ 41 ff SGB XII. Die Antragsaufnahme erfolgt in allen Verbandsgemeindeverwaltungen, in der Stadtverwaltung Idar-Oberstein sowie in der Kreisverwaltung Birkenfeld. Die Sachbearbeitung erfolgt grundsätzlich im Sozialamt der Kreisverwaltung in Birkenfeld.

Wenn Sie befristet erwerbsunfähig sind können Sie ggf. „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nach den §§ 27 ff, SGB XII beantragen. Zuständig dafür sind die Sozialämter in den Verbandsgemeindeverwaltungen sowie das Sozialamt in der Stadtverwaltung Idar-Oberstein.

Bei Fragen zur Erstausstattung für den Säugling erhalten Sie bei den genannten Behörden sowie in den städtischen Schwangerenberatungsstellen individuelle Beratung und Auskunft.

Kreisverwaltung Birkenfeld
Schneewiesenstraße 25
Telefon: 06782/15-429

Stadtverwaltung Idar-Oberstein
Georg-Maus-Straße 1
Telefon: 06781/64-521

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder
Am Weiherdamm 1
Telefon: 06783/81-24

Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld
Schneewiesenstraße 21
Telefon: 06782/990-133

Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein
Brühlstraße 16
Telefon: 06785/79-408

Verbandsgemeindeverwaltung Rhaunen
Zum Idar 21-23
Telefon: 06544/181-23

Anspruch beim JobCenter (Hartz IV)

Vaterschaftsanerkennung/Sorgerechtsfragen

Die Vaterschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes unverheirateter Eltern beim zuständigen Jugendamt anerkannt werden. Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, sodass der Vater von Anfang an mit im Geburtenbuch beim Standesamt eingetragen werden kann.
Sorgerechtsfragen
Auch nicht verheiratete Väter haben die Möglichkeit, das hälftige Sorgerecht für das neugeborene Kind zu erhalten. Hierzu ist eine gemeinsame Erklärung der beiden Eltern vor dem zuständigen Jugendamt erforderlich.
Bei Fragen berät Sie Ihr Jugendamt!

Unterhaltsvorschuss/Unterhalt

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder unregelmäßigen Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten, haben maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Dieser wird längstens für 72 Monate gezahlt.

Grundsätzlich ist der Unterhalt bei gerennt lebenden Eltern so geregelt, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung leistet und der andere Elternteil in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet ist. Zur Berechnung dient als Maßstab die „Düsseldorfer Tabelle“ abhängig vom aktuellen Einkommen des Unterhaltzahlers und vom Alter des Kindes.

Einmalige Sonderleistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt §24 SGB II wird im Einzelfall geprüft

Werdende Mütter, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, haben Anspruch auf einmalige Beihilfen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt. Diese müssen beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Auch Frauen, die sonst keinen Anspruch auf ALG II haben, den Mehrbedarf jedoch nicht eigenständig stemmen können, können einmalige Sonderleistungen beantragen. Im Übrigen besteht auch für die Erstausstattung bei getrennt lebenden Eltern Anspruch auf Beteiligung an den Kosten gegen den getrennt lebenden Elternteil.

Bundesstiftung Mutter und Kind (nachrangig der SGB II Leistungen)

Seit 1987 unterstützt die Bundesstiftung Mutter + Kind werdende Mütter, die sich in einer Notlage befinden und deren finanzieller Bedarf für Schwangerschaft und Geburt nicht eigenständig gedeckt werden kann und andere staatliche Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Stiftungsmittel werden insbesondere gewährt für die Erstausstattung des Babys, die Weiterführung des Haushalts, die Wohnung und deren Einrichtung oder die Betreuung des Säuglings oder Kleinkindes. Anträge an die Bundesstiftung können in der Regel nur vor der Geburt des Kindes von den vor Ort tätigen Schwangeren- bzw. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gestellt werden.

Namensrecht beim Standesamt erfragen

Ohne Vornamen und Familiennamen geht es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Bitte bedenken Sie: der Name wird Ihr Kind das ganze Leben lang begleiten und Sie treffen dazu stellvertretend die Entscheidung.
Bei Fragen zum Namensrecht wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt in Ihrer Verbandsgemeinde oder in der Stadtverwaltung Idar-Oberstein.

Mutterschaftsgeld beantragen bei der Krankenkasse

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt befindet sich die Frau im Mutterschutz und darf nicht arbeiten. In dieser Zeit, vorausgesetzt sie war bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis, erhält sie Mutterschaftsgeld, welches bei den gesetzlichen Krankenkassen frühestens 7 Wochen vor der Geburt beantragt werden kann. Es beträgt maximal 13€ pro Kalendertag. Das Mutterschaftsgeld wird aus dem Entgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist errechnet und entspricht der Höhe des zuletzt gezahlten Netto-Einkommens bzw. des Arbeitslosengeldes I.
Geringfügig beschäftigte Frauen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig von ihrem Versichertenstatus bei der gesetzlichen Krankenkasse ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt.
www.bva.de

Frühgeborenenbescheinigung, die Klinik informiert Sie

Über die Ausstellung einer Frühgeborenenbescheinigung informiert Sie die Klinik. Sollte zum Beispiel ein Kind früher geboren werden, wird die Mutterschutzzeit, die man vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin nicht nehmen konnte, an die 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt angehängt.

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